Die fortwährende Suche der EZB nach Mitteln gegen die anhaltend niedrige Inflation und die Gefahren der Deflation hat am 16. April 2015 zum ersten Mal zu Negativzinsen des EURIBOR (3M) geführt.
Da seit diesem Datum mittlerweile mehr als ein Jahr vergangen ist, gehe ich in diesem Artikel noch einmal kurz auf den Hintergrund und die Umsetzung der Negativzinsen des EURIBOR ein und zeige anschließend die Auswirkungen und Probleme für Einleger und Darlehensnehmer auf.
Negativzinsen des EURIBOR: Hintergrund und Umsetzung
Eine selten dagewesene Aneinanderreihung an Krisen im Zeitraum von 2000 bis heute (Crash New Economy, Finanzmarktkrise und Staatsschuldenkrise) hat dazu geführt, dass die EZB als Hüterin der seit 2002 neuen Gemeinschaftswährung EURO aus dem Krisenmodus gar nicht mehr herauskam.
Um erst die Aktienmärkte, dann die Finanzmärkte und Immobilienmärkte, anschließend ganze Staaten und schlussendlich sogar den gesamten EURO-Währungsraum zu stabilisieren, hat die EZB ein ganzes Konzert an Maßnahmen umgesetzt.
Neben dem mittlerweile groß angelegten Anleihenankaufprogramm, stand und steht im Zentrum dieser konzertierten Maßnahmen die fortgesetzte Senkung der Verzinsung auf Einlagenfazilitäten der Banken bei der EZB:
Indem die Banken also niedrigere Zinsen auf ihre Einlagen bei der EZB erhalten, sollten Sie zu höheren Kreditvergaben animiert und die Investitionen in der Wirtschaft angeregt werden.
Zusätzlich würden, so die Theorie, die Banken den niedrigeren Zinssatz an ihre eigenen Kunden weitergeben, was die Sparguthaben bzw. Sparraten senken und ebenfalls Investitionen und Konsum anregen würde.
Nachdem die EZB mit dem sukzessiven Absenken des Einlagenzinssatzes bereits bei 0 angekommen war, führte sie am 11. Juni 2014 einen Paradigmenwechsel herbei, indem sie erstmals einen Negativzins von -0,1% beim Einlagensatz einführte.
Es dauerte fast ein Jahr, bis dieser Einlagensatz seine Wirkung erzielte und am 16. April auf den 3-Monats-EURIBOR ausstrahlte.
Auswirkungen auf Sparkonten und Tagesgelder
Wie ich in meinem früheren Artikel bereits schrieb, halten sich die Banken offensichtlich mit der Weitergabe der Negativzinsen des EURIBOR auf Einleger noch relativ zurück.
Bisher machen nur einzelne (zumeist kleinere) Institute von einer derartig direkten Preispolitik Gebrauch und dann in der Regel auch nur ab sehr hohen Beträgen.
Stattdessen lässt sich beobachten, dass viele Banken dazu übergegangen sind, vormals kostenfreie Dienstleistungen (teilweise wieder) zu bepreisen: Sei es das Girokonto, das auf einmal wieder Geld kostet, oder die EC-Karte, die urplötzlich eine Gebühr kosten soll.
Es soll also im Stile einer Mischkalkulation am einen Ende das Geld verdient werden, das am anderen Ende durch die Negativzinsen des EURIBOR verloren geht.
Dass solch ein Modell der sich ausgleichenden Geschäftsbereiche nur bei den Banken funktionieren kann und wird, die über eine ausreichend breite Kundenbasis verfügen, zeigt sich ja schon an denjenigen Banken, die Negativzinsen für Sparer eingeführt haben: Es handelt sich zumeist um kleinere Banken, die regionale oder geschäftliche Nischen belegen.
Aber auch die Einlagenkunden der großen Institute sollten sich keinesfalls sicher fühlen: Denn auch für mittlere und große Institute wird die gemischte Preispolitik nicht endlos möglich sein. Sollten sich die Negativzinsen des EURIBOR weiter ausweiten, wird es auch den größten Geldinstituten nicht mehr möglich sein, die Verluste infolge der Negativzinsen des EURIBOR durch Gebührenmodelle aufzufangen.
Neidisch mag manch ein Sparer zu unseren Nachbarn nach Österreich schauen: Dort hat der OGH bereits 2009 in einem sehr frühen Fall höchstrichterlich geurteilt, dass Nullzinsen oder Negativzinsen auf Spareinlagen nach Österreichischem Recht nicht möglich sind.
Ein vergleichbares Urteil ist aktuell für deutsche Sparer noch nicht ersichtlich. Zwar gibt es vereinzelte Stimmen von Anwälten und Interessenverbänden (hier und hier), die eine klare Meinung gegen die rechtliche Zulässigkeit von Negativzinsen vertreten. Ein Urteil steht aber nach wie vor aus.
Die genannten Stimmen stützen sich in ihrer Argumentation vorwiegend auf die §§ 488 ff. BGB und auf die Entgeltlichkeit von Darlehensverträgen (ein solcher ist auch eine Bankeinlage; mit der Bank als Schuldner und dem Kunden als Gläubiger) qua Rechtsnatur.
Die Argumentation wird allerdings problematisch, wenn man sich einmal die Auswirkungen der Negativzinsen des EURIBOR auf Kredite anschaut.
Auswirkungen auf Kredite
Denn auch für Kredite bleiben die Negativzinsen des EURIBOR nicht ohne Wirkung:
So sind bestehende Kreditverträge mit sogenannten Zinsgleitklauseln von den Auswirkungen der Negativzinsen des EURIBOR unmittelbar betroffen.
Denn diese Zinsgleitklauseln basieren auf einer festen Bezugsgröße, die zusammen mit der individuellen Marge den relevanten Kundenzinssatz ergeben.
Wenn der EURIBOR aber unter 0 sinkt, ergibt sich rein rechnerisch ein unter die vereinbarte Marge sinkender Kundenzinssatz, was den Kredit für die ausreichende Bank zu einem schlechten Geschäft werden lässt.
Wenn dann auch noch der EURIBOR weiter unter 0 sinkt, als die Marge hoch ist, muss die Bank (theoretisch) für die Geldleihe auch noch draufzahlen.
Was für den Kreditnehmer reizvoll klingt, könnte also für die eh schon angeschlagenen Banken endgültig zur Katastrophe werden.
Dementsprechend forsch sind die deutschen Banken auch bei der Beseitigung dieses (aus ihrer Sicht) Missstandes vorgegangen:
Neben einseitigen Mitteilungen per Kontoauszug über Auslegungen der Vertragstexte wurden mit zahlreichen Darlehensnehmern unter den Firmenkunden Nachträge zum Vertragstext geschlossen. Diese Lösungen haben alle in etwa zum Gegenstand, dass Negativzinsen des EURIBOR als Verzinsung von 0% im Rahmen des Kreditvertrages gelten und somit der Kunde immerhin noch die vereinbarte Marge zahlen muss.
In ihrer rechtlichen Argumentation stützt sich die Bankenbranche aktuell ebenfalls vorwiegend auf die §§ 488 ff. BGB, die eine Entgeltlichkeit von Kreditverträgen qua ihrer Rechtsnatur vorschreiben.
Wenn Sie also oben bereits aufmerksam mitgelesen haben, wird Ihnen aufgefallen sein, dass sich Kunden und Banken also auf die gleichen Paragraphen und Argumente berufen, wenn es um die Vermeidung der individuellen negativen Folgen der Negativzinsen geht.
Allein das verdeutlicht meines Erachtens, dass beide Seiten sich der Rechtmäßigkeit ihrer Position nicht allzu sicher sein sollten.
Auch hinsichtlich der Auswirkungen der Negativzinsen des EURIBOR ist die Rechtsprechung in Österreich bereits weiter als in Deutschland:
Bereits in zwei Urteilen hat das Wiener Handelsgericht eine Bank zur Zahlung der Negativzinsen an die Kreditnehmer verpflichtet. Die betroffene Bank hat bereits angekündigt, Revision beim OGH einzulegen. Daher ist in Österreich in absehbarer Zeit also ein höchstinstanzliches Urteil zu erwarten.
Allerdings muss hierbei hinzugefügt werden, dass es sich bei den Betroffenen Kreditnehmern in Österreich durchweg um Verbraucher handelte. Die überwiegende Mehrheit der in Deutschland betroffenen Kreditverträge mit Zinsgleitklausel dürfte aber sicherlich die Firmenkunden der Bankhäuser betreffen.
Insoweit herrscht also doppelte Ungewissheit: Einmal hinsichtlich der Entscheidungen deutscher Gerichte und ein anderes Mal hinsichtlich der Entscheidung bei Nicht-Verbrauchern.
Hi, ich bin Oliver, der Gründer von Jodano - Wissen & Meinung zu Finanzen. Bevor ich mich als Blogger selbstständig gemacht habe, habe ich fast 20 Jahre in der Bankenbranche mein Unwesen getrieben. Die Erfahrungen, die ich dort in Anlageberatung, Private Banking und Corporate Finance gesammelt habe, lasse ich heute in meinen Blog einfließen.